Stand: September 2026
Allgemeine Teilnahmebedingungen
1. Allgemeines, Vertragsgrundlage
1.1. Der Verein Born to Lift e. V., Hertzstraße 4, 97076 Würzburg (VR 200475, AG Würzburg) (nachfolgend: „Verein") veranstaltet die Praxistage rund um das Thema Höhenzugangstechnik (nachfolgend: „Praxistage"). Jedes Vereinsmitglied (nachfolgend: „Teilnehmer") kann hier seine neuesten Innovationen im Bereich Höhenzugangstechnik vorstellen, die Beteiligten können sich fachlich austauschen.
1.2. Der Veranstaltungsort lässt sich dem Online-Formular entnehmen.
1.3. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Teilnehmer und dem Verein werden durch die Anmeldung, diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen sowie durch das zur Verfügung stehende Sicherheitskonzept geregelt.
2. Anmeldung
2.1. Die Zulassung zur Teilnahme an den Praxistagen setzt eine rechtsgültige, fristgemäße und schriftliche Anmeldung voraus, die bis spätestens vier (4) Wochen vor Beginn der Praxistage beim Verein eingegangen sein muss. Für die schriftliche Anmeldung ist die Einsendung des für die Praxistage geltenden vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars notwendig.
2.2. Die Zusendung des Anmeldeformulars an den Verein begründet keinen Anspruch auf Zulassung zu den Praxistagen. Die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldevordrucks an den Verein ist ein Vertragsangebot des Teilnehmers, das der Annahme durch den Verein bedarf.
2.3. Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer sämtliche in Ziff. 1.3. genannten Vertragsbedingungen an. Er hat auch die von ihm auf den Praxistagen beschäftigten Personen, gesetzliche Vertreter sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen dementsprechend zu informieren und zu instruieren. Dies umfasst im Weiteren alle gesetzlichen, polizeilichen, baupolizeilichen Feuerschutz-, Unfallverhütungs-, gewerbebehördlichen und sonstigen Vorschriften, zu deren Einhaltung der Teilnehmer ebenfalls verpflichtet ist.
2.4. Die Anmeldung ist ab Eingang beim Verein bis zur Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung verbindlich.
2.5. Die Angaben der Teilnehmer werden vom Verein – unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung sowie sonstiger datenschutzrelevanter Regelungen – zum Zwecke der Vertragsabwicklung erhoben, verarbeitet sowie genutzt.
3. Zulassung
3.1. Zu den Praxistagen können nur Vereinsmitglieder zugelassen werden, deren Ausstellungsstücke der Warengruppe der Praxistage entsprechen.
3.2. Die zugelassenen Flächenangaben ergeben sich aus dem Anmeldeformular. Beschreibungen, Prospekte sowie Fotos des Ausstellungsgegenstandes sind dem Verein auf Verlangen vorzulegen.
3.3. Der Teilnehmer versichert, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über evtl. notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.
3.4. Über die Zulassung zu den Praxistagen entscheidet der Verein nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der zur Verfügung stehenden Kapazität. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht, soweit sich ein solcher nicht aus dem Gesetz ergibt. Der Teilnehmer kann sich nicht auf vorangegangene Teilnahmen an den Praxistagen oder anderen Veranstaltungen des Vereins berufen.
3.5. Die Zulassung erfolgt durch Zusendung der Rechnung, woraus die zugelassenen Leistungen ersichtlich sind. Der Verein ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt dann nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände und die darin angegebene Standfläche. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Ausstellungsstücke dürfen nicht ausgestellt werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen auf Richtigkeit zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten, diese binnen acht (8) Tagen dem Verein schriftlich zu melden.
3.6. Ist die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt worden oder sind die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen, ist der Verein berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Platzierung
4.1. Rechtzeitig vor Beginn der Praxistage weist der Verein dem Teilnehmer seine Platzierung unter Berücksichtigung der Ausstellungsthemen und der bestellten Anschlüsse zur Ver- und Entsorgung der einzelnen Standflächen zu. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist hierbei nicht maßgebend. Wünsche der Teilnehmer über die Zuweisung von bestimmten Flächen werden - soweit möglich - berücksichtigt, können jedoch nicht zur Bedingung einer Teilnahme gemacht werden. Der Verein ist berechtigt, Stände, Stand- und Werbeflächen sowie Ein-, Aus- und Durchgänge aus organisatorischen Gründen, aufgrund des Gesamtbildes oder aus sonstigen wichtigen Gründen auf andere Plätze zu verlegen oder der Größe und Form nach zu verändern, soweit dies für den Teilnehmer nicht unzumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Verein dem Teilnehmer unverzüglich Mitteilung, wobei ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zugeteilt wird. Preisminderungen oder – nachlässe sowie Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Der Teilnehmer muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Praxistage die Lage der übrigen Standflächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat.
4.2. Ein Austausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Teilnehmer sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung bzw. Untervermietung der Standfläche an Dritte, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vereins nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Verein berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Zudem hat der Teilnehmer eine Vertragsstrafe nach Ziff. 19 zu leisten. Der Verein ist berechtigt, Weiter- oder Untermieter von der Standfläche zu verweisen.
5. Zahlung, Verzug, Teilnehmerausschluss, Pfandrecht, Forderungsabtretung
5.1. Der Rechnungsbetrag wird innerhalb von vierzehn Bankarbeitstagen mit Zugang der Rechnung (auch in elektronischer Form) zur Zahlung fällig.
5.2. Bei Zahlungsverzug des Teilnehmers ist der Verein berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen sowie eine zusätzliche Gebühr in Höhe von weiteren 5,00 EUR für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens sowie sonstiger Rechte aus diesen Teilnahmebedingungen bleiben vorbehalten. Der Teilnehmer ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Verein als Folge des Zahlungsverzuges kein über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinausgehender Schaden entstanden ist.
5.3. Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
5.4. Sollte der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht fristgemäß erfüllen, behält sich der Verein das Recht vor, nach Setzen einer unter Berücksichtigung der Umstände und der verbleibenden Zeit angemessenen Frist, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Verein kann sodann die Standplätze der säumigen Teilnehmer auf deren Kosten anderweitig verfügen und diese weitervermieten.
6. Rücktritt
6.1. Eine Nichtteilnahme des Teilnehmers oder ein Widerruf der Zulassung durch den Verein nach den Maßgaben dieser ATB entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insofern zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte verpflichtet. Der Verein ist nicht verpflichtet, einen vom Teilnehmer gestellten Ersatzteilnehmer zu akzeptieren.
6.2. Um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Praxistage zu gewährleisten, ist der Verein berechtigt, im Falle der Nichtteilnahme des Teilnehmers die von ihm in Anspruch genommene Standfläche anderweitig zu vergeben. Gelingt es dem Verein, die Standfläche entgeltlich weiterzugeben, hat der Teilnehmer nicht den vollen Rechnungsbetrag, sondern lediglich eine Pauschale in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen. Im Gegenzug ist es dem Teilnehmer freigestellt, nachzuweisen, dass der von ihm verlangte Betrag zu hoch ist oder dem Verein gar kein Schaden entstanden ist. Findet sich kein Interessent, ist der Verein berechtigt, die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Teilnehmers vorzunehmen.
7. Mietobjekt, Standfläche, Mietstellwände, Mietsystemstände, Standausrüstung, Dekorationsmaterial
7.1. Es stehen Ausstellungsflächen im Freigelände entsprechend der im Anmeldeformular ausgewiesenen Größen zur Verfügung. Die Oberfläche des Freigeländes ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Standort mit Asphalt oder Betonplatten befestigt. Die von dem Teilnehmer im Anmeldeformular bestellte und vom Verein bestätigte Standfläche wird ausgemessen und gekennzeichnet.
7.2. Für die Flächen im Freien stellt der Verein kein Standmaterial zur Verfügung. Als nicht geeignet eingestuftes Standmaterial muss unverzüglich durch den Teilnehmer vom Veranstaltungsort entfernt und gegen geeignetes ausgetauscht werden.
7.3. Beim Einsatz teilnehmereigener Stände und Zelte im Freien ist darauf zu achten, dass diese sturmfest verankert werden, ohne dass die Verankerung zu Behinderungen oder Verletzungen führen können. Erdnägel sind so zu setzen, dass keine im Erdreich befindlichen Leitungen und Rohre beschädigt werden. Bei Rasenflächen ist darauf zu achten, dass diese nur bei ausreichender Tragfähigkeit befahren werden dürfen.
8. Standbesetzung, Aufbau, Ausstellungsstücke, Standreinigung- bewachung, Abbau, Hausrecht
8.1. Der Aufbau der Stände und das Einbringen des Ausstellungsgutes müssen zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbeginns rechtzeitig beendet sein. Eine Standbelieferung mit Fahrzeugen während der Praxistage ist nicht gestattet.
8.2. Veranstaltungsdatum und -öffnungszeiten sind für alle Teilnehmer verbindlich. Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, dass während den festgesetzten Öffnungszeiten der Stand ausreichend ausgestattet und mit genügend Fachpersonal besetzt ist.
8.3. Die Gestaltung und Ausstattung des Standes bleibt grundsätzlich jedem Teilnehmer überlassen; jedoch sind bei Gestaltung und Ausstattung die typischen Ausstellungskriterien der Praxistage und alle Bestimmungen des Vereins zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Verein Ausstellungsgüter, die durch Aussehen, Geruch oder sonstige Mängel stören, verbieten und bei Nichtbeachtung das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.
8.4. Jeder Teilnehmer hat seine Firmierung, bestehend aus mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und dem Familiennamen (Einzelfirma) oder den vollständigen Firmennamen samt Zusätzen (z.B. bei AG, GmbH, UG, OHG) innerhalb seines Standes deutlich sichtbar anzubringen. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Verein bekannt zu geben.
8.5. Der Verein sorgt für die Reinigung der Gänge im Freigelände. Die Reinigung der Stände selbst obliegt den Teilnehmern und muss nach Veranstaltungsschluss oder vor Veranstaltungsbeginn vorgenommen werden. Für die Bewachung eines Einzelstandes und seines Ausstellungsgutes hat der Teilnehmer selbst zu sorgen. Der Verein haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Ausstellungsgütern. Sonderwachen durch Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vereins.
8.6. Stromanschlüsse werden dem Teilnehmer nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
8.7. Zugang zu Sicherheits- und Versorgungseinrichtungen wie Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten, Hinweisschilder auf Sicherheitseinrichtungen, usw. dürfen nicht zugebaut, verdeckt oder zugeparkt werden. Dasselbe gilt sinngemäß für Verteilerschränke von Elektro-, Telefon-, Wasser- und Abwasseranschlüssen. Der Verein ist zur sofortigen entschädigungslosen Einstellung jeder Energielieferung berechtigt, wenn zuvor genannte, für die Energielieferung gültige Bestimmungen von einem Teilnehmer nicht beachtet werden. Jeder Teilnehmer muss gestatten, dass Versorgungsschächte für Strom, Wasser, Abwasser, usw., die sich innerhalb seines Standplatzes befinden, über den Verein auch von anderen Teilnehmern mitbenutzt werden dürfen. Bodenschächte für Abwasser müssen zugänglich bleiben, da durch sie verursachte Wasserschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Verlegte Leitungen. die Standplätze überqueren, dürfen nicht entfernt werden. Für die ordnungsgemäße Funktion aller Anschlüsse sind ausschließlich die Vertragsfirmen des Vereins verantwortlich.
8.8. Der Betrieb von Gasgeräten in den Zelt- und Ausstellungshallen ist erlaubt. Alle Brenner müssen mit Kleinstellern, automatischer Zündvorrichtung und automatischer Gasabschaltung bei erloschener Gasflamme ausgestattet sein. Für die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen haftet der Teilnehmer.
8.9. Vor Beginn der festgelegten Abbauzeiten ist der Teilnehmer weder berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen, noch mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Bei Verstoß gegen diese Regelung ist der Verein berechtigt, eine Vertragsstrafe gem. Ziff. 19. zu verlangen.
8.10. Für die termingerechte Räumung der Standfläche ist ausschließlich der Teilnehmer verantwortlich. Nach dem festgelegten Abbauzeitraum enden alle vom Verein übernommenen Verpflichtungen. Für dann noch auf dem Veranstaltungsgelände befindlichen Güter – auch solche, die während der Praxistage an einen Dritten verkauft wurden – lehnt der Verein jegliche Verantwortung ab.
Der Verein ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Güter eine angemessene Einlagerungsgebühr zu erheben; er ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Gütern auf Kosten und auf Gefahr des Teilnehmers unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen.
8.11. Der Verein übt auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus. Seine Weisungen sind für die Teilnehmer bindend.
9. Teilnehmerverzeichnis, Internet-Eintrag
Der Verein erfasst den Teilnehmer kostenlos mit seiner Firma, Anschrift, Telefonnummer und einem Produkthinweis im Teilnehmerverzeichnis, das sowohl gedruckt als auch auf der Homepage der Veranstaltung im Internet veröffentlicht wird. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit haftet der Verein nicht. Sollten Teilnehmeranschriften erst nach dem offiziellen Anmeldeschluss eingehen, kann der Verein die Aufnahme nicht garantieren
10. Teilnehmerparkplätze, Parken im Veranstaltungsgelände
Im Nahbereich des Veranstaltungsgeländes richtet der Verein - wenn möglich - einen Sonderparkplatz für Teilnehmer und deren Standpersonal ein. Die hierfür evtl. erforderlichen Parkplatzausweise können die Teilnehmer gegen Berechnung beim Verein bestellen. Im Veranstaltungsgelände selbst ist das Parken während der Veranstaltung nicht gestattet. Der Verein hat das Recht, unerlaubt parkende Fahrzeuge ohne Ankündigung auf Kosten und Gefahr des Besitzers, Halters oder Eigentümers abschleppen zu lassen.
11. Werbung, Fotografieren, Filmen, Zeichnen, Funkanlagen
Die Durchführung von Werbemaßnahmen jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und das Umwerben von Besuchern außerhalb des eigenen Standes, sind unzulässig. Werbung für Dritte, auch für Lieferanten des Teilnehmers, ist nur mit Genehmigung des Vereins gestattet. Die Verteilung von Werbematerial auf dem Veranstaltungsgelände und den angrenzenden Parkflächen ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung werden die Kosten der Geländereinigung z.B. von Handzetteln in Rechnung gestellt. Der Verein darf die Teilnehmer fotografieren oder filmen und dieses Fotomaterial auch im Rahmen von Werbemaßnahmen uneingeschränkt nutzen und veröffentlichen. Das gewerbsmäßige Fotografieren, Filmen oder Zeichnen durch den Teilnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vereins. Der Betrieb teilnehmereigener Tonanlagen sowie die Vorführungen von Maschinen, Lichtbildern und Filmen bedürfen der