Allgemeine Teilnahmebedingungen
für die Innovationstage – Stand: November 2019
1. Allgemeines, Vertragsgrundlage
1.1. Der Verein Born to Lift e. V., Hertzstraße 4, 97076 Würzburg (VR 200475, AG Würzburg) (nachfolgend: „Verein“) veranstaltet einen Innovationstag rund um das Thema Höhenzugangstechnik (nachfolgend: „Innovationstag“). Jedes Vereinsmitglied (nachfolgend: „Teilnehmer“) kann hier seine neuesten Innovationen im Bereich Höhenzugangstechnik vorstellen, die Beteiligten können sich fachlich austauschen.
1.2. Der Veranstaltungsort lässt sich dem Anmeldebogen entnehmen.
1.3. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Teilnehmer und dem Verein werden durch die Anmeldung, diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen sowie durch das zur Verfügung stehende Sicherheitskonzept geregelt.
2. Anmeldung
2.1. Die Zulassung zur Teilnahme an dem Innovationstag setzt eine rechtsgültige, fristgemäße und schriftliche Anmeldung voraus, die bis spätestens vier (4) Wochen vor Beginn des Innovationstages beim Verein eingegangen sein muss. Für die schriftliche Anmeldung ist die Einsendung des für den Innovationstag geltenden vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars notwendig.
2.2. Die Zusendung des Anmeldeformulars an den Verein begründet keinen Anspruch auf Zulassung zum Innovationstag. Die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldevordrucks an den Verein ist ein Vertragsangebot des Teilnehmers, das der Annahme durch den Verein bedarf.
2.3. Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer sämtliche in Ziff. 1.3. genannten Vertragsbedingungen an. Er hat auch die von ihm auf dem Innovationstag beschäftigten Personen, gesetzliche Vertreter sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen dementsprechend zu informieren und zu instruieren. Dies umfasst im Weiteren alle gesetzlichen, polizeilichen, baupolizeilichen Feuerschutz-, Unfallverhütungs-, gewerbebehördlichen und sonstigen Vorschriften, zu deren Einhaltung der Teilnehmer ebenfalls verpflichtet ist.
2.4. Die Anmeldung ist ab Eingang beim Verein bis zur Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung verbindlich.
2.5. Die Angaben der Teilnehmer werden vom Verein – unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung sowie sonstiger datenschutzrelevanter Regelungen – zum Zwecke der Vertragsabwicklung erhoben, verarbeitet sowie genutzt.
3. Zulassung
3.1. Zur Innovationstag können nur Vereinsmitglieder zugelassen werden, deren Ausstellungsstücke der Warengruppe des Innovationstags entsprechen.
3.2. Die zugelassenen Flächenangaben ergeben sich aus dem Anmeldeformular. Beschreibungen, Prospekte sowie Fotos des Ausstellungsgegenstandes sind dem Verein auf Verlangen vorzulegen.
3.3. Der Teilnehmer versichert, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über evtl. notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.
3.4. Über die Zulassung zum Innovationstag entscheidet der Verein nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der zur Verfügung stehenden Kapazität. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht, soweit sich ein solcher nicht aus dem Gesetz ergibt. Der Teilnehmer kann sich nicht auf vorangegangene Teilnahmen am Innovationstag oder anderen Veranstaltungen des Vereins berufen.
3.5. Die Zulassung erfolgt durch Zusendung der Rechnung, woraus die zugelassenen Leistungen ersichtlich sind. Der Verein ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt dann nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände und die darin angegebene Standfläche. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Ausstellungsstücke dürfen nicht ausgestellt werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen auf Richtigkeit zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten, diese binnen acht (8) Tagen dem Verein schriftlich zu melden.
3.6. Ist die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt worden oder sind die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen, ist der Verein berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Platzierung
4.1. Rechtzeitig vor Beginn des Innovationstags weist der Verein dem Teilnehmer seine Platzierung unter Berücksichtigung der Ausstellungsthemen und der bestellten Anschlüsse zur Ver- und Entsorgung der einzelnen Standflächen zu. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist hierbei nicht maßgebend. Wünsche der Teilnehmer über die Zuweisung von bestimmten Flächen werden – soweit möglich – berücksichtigt, können jedoch nicht zur Bedingung einer Teilnahme gemacht werden. Der Verein ist berechtigt, Stände, Stand- und Werbeflächen sowie Ein-, Aus- und Durchgänge aus organisatorischen Gründen, aufgrund des Gesamtbildes oder aus sonstigen wichtigen Gründen auf andere Plätze zu verlegen oder der Größe und Form nach zu verändern, soweit dies für den Teilnehmer nicht unzumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Verein dem Teilnehmer unverzüglich Mitteilung, wobei ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zugeteilt wird. Preisminderungen oder – nachlässe sowie Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Der Teilnehmer muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn des Innovationstags die Lage der übrigen Standflächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat.
4.2. Ein Austausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Teilnehmer sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung bzw. Untervermietung der Standfläche an Dritte, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vereins nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Verein berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Zudem hat der Teilnehmer eine Vertragsstrafe nach Ziff. 19 zu leisten. Der Verein ist berechtigt, Weiter- oder Untermieter von der Standfläche zu verweisen.
5. Zahlung, Verzug, Teilnehmerausschluss, Pfandrecht, Forderungsabtretung
5.1. Der Rechnungsbetrag wird innerhalb von vierzehn Bankarbeitstagen mit Zugang der Rechnung (auch in elektronischer Form) zur Zahlung fällig.
5.2. Bei Zahlungsverzug des Teilnehmers ist der Verein berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen sowie eine zusätzliche Gebühr in Höhe von weiteren 5,00 EUR für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens sowie sonstiger Rechte aus diesen Teilnahmebedingungen bleiben vorbehalten. Der Teilnehmer ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Verein als Folge des Zahlungsverzuges kein über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinausgehender Schaden entstanden ist.
5.3. Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
5.4. Sollte der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht fristgemäß erfüllen, behält sich der Verein das Recht vor, nach Setzen einer unter Berücksichtigung der Umstände und der verbleibenden Zeit angemessenen Frist, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Verein kann sodann die Standplätze der säumigen Teilnehmer auf deren Kosten anderweitig verfügen und diese weitervermieten.
6. Rücktritt
6.1. Eine Nichtteilnahme des Teilnehmers oder ein Widerruf der Zulassung durch den Verein nach den Maßgaben dieser ATB entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insofern zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte verpflichtet. Der Verein ist nicht verpflichtet, einen vom Teilnehmer gestellten Ersatzteilnehmer zu akzeptieren.
6.2. Um ein geschlossenes Erscheinungsbild des Innovationstags zu gewährleisten, ist der Verein berechtigt, im Falle der Nichtteilnahme des Teilnehmers die von ihm in Anspruch genommene Standfläche anderweitig zu vergeben. Gelingt es dem Verein, die Standfläche entgeltlich weiterzugeben, hat der Teilnehmer nicht den vollen Rechnungsbetrag, sondern lediglich eine Pauschale in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen. Im Gegenzug ist es dem Teilnehmer freigestellt, nachzuweisen, dass der von ihm verlangte Betrag zu hoch ist oder dem Verein gar kein Schaden entstanden ist. Findet sich kein Interessent, ist der Verein berechtigt, die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Teilnehmers vorzunehmen.
7. Mietobjekt, Standfläche, Mietstellwände, Mietsystemstände, Standausrüstung, Dekorationsmaterial
7.1. Es stehen Ausstellungsflächen im Freigelände entsprechend der im Anmeldeformular ausgewiesenen Größen zur Verfügung. Die Oberfläche des Freigeländes ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Standort mit Asphalt oder Betonplatten befestigt. Die von dem Teilnehmer im Anmeldeformular bestellte und vom Verein bestätigte Standfläche wird ausgemessen und gekennzeichnet.
7.2. Für die Flächen im Freien stellt der Verein kein Standmaterial zur Verfügung. Als nicht geeignet eingestuftes Standmaterial muss unverzüglich durch den Teilnehmer vom Veranstaltungsort entfernt und gegen geeignetes ausgetauscht werden.
7.3. Beim Einsatz teilnehmereigener Stände und Zelte im Freien ist darauf zu achten, dass diese sturmfest verankert werden, ohne dass die Verankerung zu Behinderungen oder Verletzungen führen können. Erdnägel sind so zu setzen, dass keine im Erdreich befindlichen Leitungen und Rohre beschädigt werden. Bei Rasenflächen ist darauf zu achten, dass diese nur bei ausreichender Tragfähigkeit befahren werden dürfen.
8. Standbesetzung, Aufbau, Ausstellungsstücke, Standreinigung- bewachung, Abbau, Hausrecht
8.1. Der Aufbau der Stände und das Einbringen des Ausstellungsgutes müssen zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbeginns rechtzeitig beendet sein. Eine Standbelieferung mit Fahrzeugen während des Innovationstags ist nicht gestattet.
8.2. Veranstaltungsdatum und -öffnungszeiten sind für alle Teilnehmer verbindlich. Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, dass während den festgesetzten Öffnungszeiten der Stand ausreichend ausgestattet und mit genügend Fachpersonal besetzt ist.
8.3. Die Gestaltung und Ausstattung des Standes bleibt grundsätzlich jedem Teilnehmer überlassen; jedoch sind bei Gestaltung und Ausstattung die typischen Ausstellungskriterien des Innovationstags und alle Bestimmungen des Vereins zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Verein Ausstellungsgüter, die durch Aussehen, Geruch oder sonstige Mängel stören, verbieten und bei Nichtbeachtung das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.
8.4. Jeder Teilnehmer hat seine Firmierung, bestehend aus mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und dem Familiennamen (Einzelfirma) oder den vollständigen Firmennamen samt Zusätzen (z.B. bei AG, GmbH, UG, OHG) innerhalb seines Standes deutlich sichtbar anzubringen. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Verein bekannt zu geben.
8.5. Der Verein sorgt für die Reinigung der Gänge im Freigelände. Die Reinigung der Stände selbst obliegt den Teilnehmern und muss nach Veranstaltungsschluss oder vor Veranstaltungsbeginn vorgenommen werden. Für die Bewachung eines Einzelstandes und seines Ausstellungsgutes hat der Teilnehmer selbst zu sorgen. Der Verein haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Ausstellungsgütern. Sonderwachen durch Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vereins.
8.6. Stromanschlüsse werden dem Teilnehmer nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
8.7. Zugang zu Sicherheits- und Versorgungseinrichtungen wie Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten, Hinweisschilder auf Sicherheitseinrichtungen, usw. dürfen nicht zugebaut, verdeckt oder zugeparkt werden. Dasselbe gilt sinngemäß für Verteilerschränke von Elektro-, Telefon-, Wasser- und Abwasseranschlüssen. Der Verein ist zur sofortigen entschädigungslosen Einstellung jeder Energielieferung berechtigt, wenn zuvor genannte, für die Energielieferung gültige Bestimmungen von einem Teilnehmer nicht beachtet werden. Jeder Teilnehmer muss gestatten, dass Versorgungsschächte für Strom, Wasser, Abwasser, usw., die sich innerhalb seines Standplatzes befinden, über den Verein auch von anderen Teilnehmern mitbenutzt werden dürfen. Bodenschächte für Abwasser müssen zugänglich bleiben, da durch sie verursachte Wasserschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Verlegte Leitungen. die Standplätze überqueren, dürfen nicht entfernt werden. Für die ordnungsgemäße Funktion aller Anschlüsse sind ausschließlich die Vertragsfirmen des Vereins verantwortlich.
8.8. Der Betrieb von Gasgeräten in den Zelt- und Ausstellungshallen ist erlaubt. Alle Brenner müssen mit Kleinstellern, automatischer Zündvorrichtung und automatischer Gasabschaltung bei erloschener Gasflamme ausgestattet sein. Für die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen haftet der Teilnehmer.
8.9. Vor Beginn der festgelegten Abbauzeiten ist der Teilnehmer weder berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen, noch mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Bei Verstoß gegen diese Regelung ist der Verein berechtigt, eine Vertragsstrafe gem. Ziff. 19. zu verlangen.
8.10. Für die termingerechte Räumung der Standfläche ist ausschließlich der Teilnehmer verantwortlich. Nach dem festgelegten Abbauzeitraum enden alle vom Verein übernommenen Verpflichtungen. Für dann noch auf dem Veranstaltungsgelände befindlichen Güter – auch solche, die während des Innovationstags an einen Dritten verkauft wurden – lehnt der Verein jegliche Verantwortung ab.
Der Verein ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Güter eine angemessene Einlagerungsgebühr zu erheben; er ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Gütern auf Kosten und auf Gefahr des Teilnehmers unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen.
8.11. Der Verein übt auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus. Seine Weisungen sind für die Teilnehmer bindend.
9. Teilnehmerverzeichnis, Internet-Eintrag
Der Verein erfasst den Teilnehmer kostenlos mit seiner Firma, Anschrift, Telefonnummer und einem Produkthinweis im Teilnehmerverzeichnis, das sowohl gedruckt als auch auf der Homepage der Veranstaltung im Internet veröffentlicht wird. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit haftet der Verein nicht. Sollten Teilnehmeranschriften erst nach dem offiziellen Anmeldeschluss eingehen, kann der Verein die Aufnahme nicht garantieren
10. Teilnehmerparkplätze, Parken im Veranstaltungsgelände
Im Nahbereich des Veranstaltungsgeländes richtet der Verein – wenn möglich – einen Sonderparkplatz für Teilnehmer und deren Standpersonal ein. Die hierfür evtl. erforderlichen Parkplatzausweise können die Teilnehmer gegen Berechnung beim Verein bestellen. Im Veranstaltungsgelände selbst ist das Parken während der Veranstaltung nicht gestattet. Der Verein hat das Recht, unerlaubt parkende Fahrzeuge ohne Ankündigung auf Kosten und Gefahr des Besitzers, Halters oder Eigentümers abschleppen zu lassen.
11. Werbung, Fotografieren, Filmen, Zeichnen, Funkanlagen
Die Durchführung von Werbemaßnahmen jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und das Umwerben von Besuchern außerhalb des eigenen Standes, sind unzulässig. Werbung für Dritte, auch für Lieferanten des Teilnehmers, ist nur mit Genehmigung des Vereins gestattet. Die Verteilung von Werbematerial auf dem Veranstaltungsgelände und den angrenzenden Parkflächen ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung werden die Kosten der Geländereinigung z.B. von Handzetteln in Rechnung gestellt. Der Verein darf die Teilnehmer fotografieren oder filmen und dieses Fotomaterial auch im Rahmen von Werbemaßnahmen uneingeschränkt nutzen und veröffentlichen. Das gewerbsmäßige Fotografieren, Filmen oder Zeichnen durch den Teilnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vereins. Der Betrieb teilnehmereigener Tonanlagen sowie die Vorführungen von Maschinen, Lichtbildern und Filmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vereins und nur so laut sein, dass der oder die Nachbarstände sich nicht beeinträchtigt fühlen.
12. Anbringen von Schildern
Das Anbringen von Schildern und Werbeflächen darf nur innerhalb der gemieteten Standfläche erfolgen. Stell- und Hallenwände sowie Zeltplane dürfen nicht beklebt oder gestrichen werden. Stellt der Verein Zuwiderhandlungen fest, so kann er das sofortige Entfernen auf Kosten des Teilnehmers veranlassen. An mobilen oder festen Zaunbegrenzungen im Bereich der Ausstellungsflächen dürfen generell aus Gründen der Zaunstandfestigkeit keine Werbeträger angebracht werden.
13. Terminänderung, Terminverlegung, Absage
13.1. Unvorhergesehene Ereignisse, die die Durchführung einer Veranstaltung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Verein, diese räumlich oder zeitlich zu verlegen, abzusagen oder die Dauer zu verändern. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Teilnehmer Bestandteil des Vertrages.
13.2. Der Verein ist auch berechtigt, den Innovationstag abzusagen, wenn nicht die erforderliche Mindestanzahl von Anmeldungen eingegangen ist und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar wäre.
13.3. Findet der Innovationstag, aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat oder aus Gründen höherer Gewalt nicht statt, kann der Verein als Kostenbeitrag vom Teilnehmer den vollen Rechnungsbetrag verlangen.
13.4. Sollte der Verein im Falle einer notwendigen Verlegung der Innovationstag in der Lage sein, diese zu einem späteren Termin durchzuführen, ist der Teilnehmer hiervon zu unterrichten. Der Teilnehmer ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung seine Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Fall kann der Verein als Kostenbeitrag vom Teilnehmer einen Betrag von 25 % des Rechnungsbetrages, mindestens aber 500,00 EUR zuzüglich MwSt. verlangen. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Verein geringere Kosten entstanden oder gar kein Schaden entstanden ist. Überzahlte Beträge kann der Teilnehmer in für den Verein akzeptablen Raten zurückverlangen.
13.5. Hat der Verein den Ausfall oder die Verlegung zu vertreten, kann vom Teilnehmer keine Zahlung verlangt werden. Weitere Ansprüche seitens des Teilnehmers bestehen ebenfalls nicht.
13.6. Muss der Verein aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Rechnungsbetrages.
14. Reklamationen, Gewährleistung, Schadenersatz, Ausschlussfrist, Verjährung
14.1. Das Fehlen von zugesagten Eigenschaften oder anderweitige Mängel des Standes oder der Standfläche können nur vor oder während der Veranstaltung gegenüber dem Verein schriftlich gerügt werden. Spätere Rügen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen des Teilnehmers, da bei nicht rechtzeitigem Rügen davon ausgegangen werden kann, dass der Teilnehmer vertrags- und ordnungsgemäß bedient wurde.
14.2. Bei berechtigten Reklamationen hat der Teilnehmer dem Verein die erforderliche Zeit einzuräumen, um den Mangel beseitigen zu können. Einen Schadensanspruch aufgrund der erfolgten Mängelbeseitigung kann der Teilnehmer nicht ableiten. Nur wenn der Verein nicht binnen einer zumutbaren Frist Abhilfe schaffen kann oder Abhilfe nicht möglich ist, kann der Teilnehmer eine angemessene Teilrückvergütung der gezahlten Standkosten verlangen. Davon bleibt der § 539 BGB unberührt.
15. Haftung, Versicherung
15.1. Der Verein haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen des Vereins. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Fälle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit und der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
15.2. Alle Ansprüche verjähren nach sechs Monaten, beginnend mit dem auf das Veranstaltungsende folgenden Monat. Ausgenommen sind jedoch alle Forderungen des Vereins bezüglich der Rechnungsstellung, evtl. Nachberechnungen und der Schlussabrechnung. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
15.3. Soweit der Verein für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 1,2 Mio. EUR begrenzt.
15.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vereins für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verein haftet insbesondere nicht für das Ausstellungsgut, die Standausrüstung sowie etwaige Folgeschäden des Teilnehmers.
15.5. Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Umgang des Teilnehmers mit Strom, Wasser, Abwasser oder Störungen durch die Versorgungsanlagen entstehen. Der Verein haftet weder bei Undichtheit der Dach- und Seitenverkleidungen der Zelthallen noch bei auftretendem Kondenswasser für Feuchtigkeitsschäden an den Ausstellungsgütern. Dem Teilnehmer wird nahegelegt, seinen Stand außerhalb des Ausstellungsbetriebes mit einer wasserundurchlässigen Folie abzudecken, um so die Ausstellungsgüter vor Feuchtigkeit, Kondenswasser und Flugstaub zu schützen. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden durch Dritte, höherer Gewalt, Einwirkung von anderen Teilnehmern oder durch Ursachen außerhalb des Veranstaltungsgeländes.
15.6. Der Teilnehmer ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung zum Ausgleich von Schäden bei einem deutschen Versicherer abzuschließen.
15.7. Der Verein hat keinen Schaden zu ersetzen, wenn eine vom Teilnehmer verursachte verspätete Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung des Vereins die Schadensübernahme ablehnt.
16. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretungsverbot
Aufrechnungen mit Gegenforderungen oder ihr gleichkommende Zurückbehaltungen durch den Teilnehmer sind nicht zulässig, es sei denn, diese wurden von beiden Seiten schriftlich vereinbart, oder die Forderung des Teilnehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Eine Abtretung von Ansprüchen des Teilnehmers gegenüber dem Verein ist nicht gestattet.
17. GEMA-Genehmigung
Bei Musikwiedergabe am Ausstellungsstand ist der Teilnehmer gemäß § 5 des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, die Genehmigung der GEMA-Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte einzuholen.
18. Gewerblicher Rechtsschutz
18.1. Die Titel und Logos des Vereins bzgl. des Innovationstags sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch den Teilnehmer in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den Verein. Diese Zustimmung kann vom Verein von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig gemacht werden. Die Nutzung der Originallogos für die Ankündigung der Teilnahme an dem Innovationstag ist ohne separate Zustimmung erlaubt.
18.2. Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Teilnehmers.
18.3. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Teilnehmer zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sind, bedarf es einer entsprechenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf dem Innovationstag sind Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmuster und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unverzüglich entfernt werden und die künftige Teilnahme an dem Innovationstag wird untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzung, wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt ist. Im Falle nachgewiesener, vom Teilnehmer zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist der Verein berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.
19. Pflichtverstöße des Teilnehmers, Kündigungsrecht, Vertragsstrafe
19.1. Schuldhafte Verstöße gegen die dem Teilnehmer aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Pflichten berechtigen den Verein, wenn die Zuwiderhandlung nach Aufforderung nicht unverzüglich eingestellt wird, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung liegt insbesondere dann vor, wenn der Teilnehmer gegen die in den Ziffern 4.2., 5.4. genannten Verpflichtungen verstößt.
19.2. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der Verein berechtigt, den Stand des Teilnehmers sofort zu schließen und vom Teilnehmer den unverzüglichen Abbau des Standes und die Räumung der Standfläche zu verlangen.
19.3. Gerät der Teilnehmer mit dem Abbau des Standes oder der Räumung der Standfläche in Verzug, ist der Verein berechtigt, den Abbau des Standes und/ oder die Räumung der Standfläche auf Kosten des Teilnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
19.4. Der Teilnehmer bleibt für den Fall, dass die Standfläche nicht oder nur durch Tausch mit der Standfläche eines anderen Teilnehmers entgeltlich vermietet werden kann, für die verbleibende Dauer des Innovationstags zur Entrichtung des geschuldeten Beteiligungsentgeltes als Mindestschadenersatz verpflichtet.
19.5. Findet sich für die Standfläche des gekündigten Teilnehmers kein Ersatzteilnehmer, so ist der Verein berechtigt, die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Teilnehmers vorzunehmen, um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Innovationstag / Ausstellung zu gewährleisten.
19.6. Der Verein ist berechtigt, in den ausdrücklich in diesen ATB genannten Fällen vom Teilnehmer eine in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von mind. 1/3 des Rechnungsbetrages, maximal aber einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR zu verlangen. Anderweitige Vertragsstrafen bleiben hiervon unberührt und mehrere akkumulieren.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Änderungen zu diesen Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
20.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vereins. Dieser ist ebenfalls ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten. Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
20.3. Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden.
Born to Lift e.V.
c/o Möller manlift GmbH & Co. KG
Hertzstraße 4
97076 Würzburg